Information
Im Folgenden stellen wir eine Kurzzusammenfassung und den maßgeblichen Auszug aus dem Gesetzestext dar.
Stichtage:
- Bei der Neuerrichtung, sowie bei Ansuchen zu bewilligungspflichtigen Um- oder Zubaumaßnahmen kann und wird die Behörde die Bestätigungen als Auflage verlangen, ebenso wie es derzeit mit den Energieausweisen gängige Praxis ist.
- bis zum 31.12.2027 für Gebäude, die vor dem 1.1.1919 errichtet wurden,
- bis zum 31.12.2030 für alle Gebäude, die zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 errichtet wurden.
Vorgeschriebene Maßnahmen
- die Erstellung eines „Bauwerksbuchs“ mit Erstbegehungsprotokoll, sowie Prüf- und Mängelliste.
- Erstellen eines digitalisierten Bauaktes mit Konsens der Pläne, Bescheide und Fertigstellungmeldungen, sowie
- eine Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen. Hierzu dient die Prüf- und Mängelliste.
Bei der Behörde abzugeben:
- Bestätigung über die Erstellung des Bauwerksbuchs als PDF-Datei (elektronisch signiert durch eine befugte Person)
- Bestätigung über die erstmalige Überprüfung des Bauwerks als PDF-Datei (unterfertigt durch eine befugte Person)
Auszug aus der Wiener Bauordnung:
§ 128a. (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerinnen oder Miteigentümer) eines Gebäudes ist, unbeschadet der Überprüfungspflicht gemäß § 129 Abs. 5, nach Maßgabe der folgenden Absätze verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen und die darin für Bauteile, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann (insbesondere Tragwerke, Gebäudehülle, Geländer und Brüstungen) vorgesehenen Überprüfungen fristgerecht vornehmen zu lassen.
(2) Bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige für Neu-, Zu- und Umbauten (§ 60 Abs. 1 lit. a) von Gebäuden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerinnen oder Miteigentümer) ein Bauwerksbuch erstellen zu lassen, durch
- eine Ziviltechnikerin oder einen Ziviltechniker,
- eine gerichtlich beeidete Sachverständige oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet oder
- eine oder einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigte oder Berechtigten,
die oder der von der Bauwerberin oder vom Bauwerber, von der Bauführerin oder vom Bauführer und von der Eigentümerin oder vom Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) verschieden sein muss und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen darf (Erstellerin oder Ersteller). Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 m2.
(3) Für bestehende Gebäude ist ein Bauwerksbuch bis zu folgenden Stichtagen zu erstellen und in der Bauwerksbuchdatenbank (§ 128c) zu registrieren:
1. bis zum 31.12.2027 für Gebäude, die vor dem 1.1.1919 errichtet wurden,
2. bis zum 31.12.2030 für alle Gebäude, die zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 errichtet
wurden.
Die Behörde hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Eigentümerin oder den Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) eines Gebäudes mit der Erstellung eines Bauwerksbuchs innerhalb einer angemessenen Frist zu beauftragen. Im Zuge der Erstellung des Bauwerksbuchs ist auch eine erstmalige Überprüfung vornehmen zu lassen durch
- eine Ziviltechnikerin oder einen Ziviltechniker,
- eine gerichtlich beeidete Sachverständige oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das
einschlägige Fachgebiet oder - eine oder einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigte oder
Berechtigten,
die oder der von der Bauwerberin oder vom Bauwerber, von der Bauführerin oder vom Bauführer und von der Eigentümerin oder vom Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) verschieden sein muss und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen darf (Prüferin oder Prüfer).
(4) Das Bauwerksbuch hat zu enthalten:
- die das Gebäude betreffenden Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen;
- die Bezeichnung der Bauteile (Abs. 1), die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind;
- den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind;
- die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben;
- die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener Überprüfungen, die für
Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind; - ein Verzeichnis der Baugebrechen sowie einen Plan zu deren Behebung, wenn im Zuge einer
Überprüfung solche festgestellt wurden; - eine Dokumentation der Maßnahmen oder Änderungen gemäß § 118 Abs. 3.
(5) Das Bauwerksbuch ist von der Eigentümerin oder vom Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer), wenn für das Gebäude eine Hausverwaltung bestellt ist von dieser, in elektronischer Form zu führen und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.“
§ 128b Abs. 3 lautet:
„(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) und die Hausverwaltung eines Gebäudes sind über Aufforderung der Behörde verpflichtet, eine elektronische Gebäudebeschreibung auf Grundlage des konsensgemäßen Baubestandes mit den Merkmalen gemäß Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 10 und Z 13, Abschnitt E Z 1 bis 6 und Z 8 sowie Abschnitt G Z 1 bis 6 der Anlage des Gesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018, in der Gebäudedatenbank zu registrieren.“
Bauwerksbuchdatenbank
§ 128c (1) Der Magistrat hat bis 1.7.2024 ein Datenregister einzurichten und zu führen, das den
Bestand aller Bauwerksbücher für Gebäude in Wien erfasst (Bauwerksbuchdatenbank).
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) eines Gebäudes, für das ein Bauwerksbuch erstellt wurde, hat folgende Daten und Unterlagen über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal der Bauwerksbuchdatenbank zu übermitteln:
- Datum der Erstellung des Bauwerksbuchs
- elektronisch signierte Erstellungsbestätigung der Erstellerin oder des Erstellers (§ 128a Abs. 2)
- Datum der erstmaligen Überprüfung gemäß § 128a Abs. 3
- von der Prüferin oder vom Prüfer (§ 128a Abs. 3) unterfertigte Bestätigung über die erstmalige Überprüfung des Gebäudes.“